Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen


§ 1 Geltung der Geschäftsbedingungen:

Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

Anders lautende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Abweichende Vereinbarungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.


§ 2 Angebot:

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich unsere Firma Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vom Auftraggeber als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.


§ 3 Umfang der Leistungen:

Für den Umfang der Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Auftragnehmers mit zeitlicher Bindung die fristgemäße Annahme des Angebotes, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.


§ 4 Preis und Zahlung:

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackungs- sowie Versandkosten oder sonstigen Spesen. Zu den Preisen kommt die Mwst. der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.

Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung sofort nach Erhalt der Ware ohne Abzug vorzunehmen. Montage- und Reparaturkosten sind sofort bei Übergabe des Fahrzeuges ohne Abzug zu zahlen. Ohne Angabe weiterer Gründe kann Vorauskasse verlangt bzw. ein Nachnahmeauslieferung vorgenommen werden. Ein Rücktrittsrecht steht dem Auftragnehmer deswegen nicht zu.

Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers ist nicht statthaft.


§ 5 Lieferzeit:

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, (hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnung usw. auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten) haben wir auch bei verbindlich zugesagten Terminen nicht zu vertreten. Sollte einer dieser Fälle eintreten, so sind wir berechtigt, die Lieferung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Frist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der Auftraggeber hat grob fahrlässig gehandelt.


Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Lieferverzug kann der Auftraggeber nur verlangen, wenn wir und/ oder unsere Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Verlängert sich die Lieferfrist oder werden wir von den Lieferverpflichtungen frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

Zu Teillieferungen sind wir jederzeit berechtigt.

Wird die Vertragserfüllung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so sind wir berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige unsere Vertragserfüllung, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk mindestens jedoch 1 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat zu verlangen. Bei Erfüllungsverweigerung des Vertrages durch den Auftraggeber vor Ablauf der uns zu gewährenden Nachlieferungsfrist sind wir berechtigt, 25 % des Kaufs für Verwaltungskosten und Verdienstausfall zu berechnen. Dem Auftraggeber ist die Möglichkeit gegeben, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftraggeber voraus.


§ 6 Gefahrenübergang und Entgegennahme:

Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführenden Person oder Firmen übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Montage übernommen hat. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Auftragnehmer gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer-, und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über.

Der Versandweg steht uns frei. Porto und Verpackung gehen zu Lasten des Empfängers.

Angelieferte Gegenstände sind - auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen - vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus § 8 (Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.

Teillieferungen sind zulässig.


§ 7 Eigentumsvorbehalt:

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefer-/ Werksvertrag vor. Die Ware ist ordnungsgemäß zu lagern, zu versichern und so zu kennzeichnen, daß sie jederzeit als unser Eigentum zu erkennen ist. Wir sind dabei berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

Der Auftraggeber darf bis zur endgültigen Bezahlung den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Verpfändung sowie Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat der Auftraggeber unverzüglich uns davon zu benachrichtigen. Im Fall der im normalen Geschäftsverkehr erfolgten Weiterveräußerung tritt an die Stelle der Ware der Anspruch gegen den Drittabnehmer der bis zur Höhe unserer Gesamtforderung gegen den Auftraggeber schon jetzt als an uns abgetreten gilt. Eine eventuelle Bearbeitung oder Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt in jedem Falle über uns.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.


§ 8 Haftung für Mängel aus Lieferung und Leistungen, Untersuchungspflicht:

Für Mängel aus Lieferung und Leistungen, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Auftragnehmer unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:

Der Auftraggeber hat erhaltene Ware und Leistungen unverzüglich nach Übergabe auf Mängel, Beschaffenheit, Vollzähligkeit und zugesicherten Eigenschaften zu untersuchen. Beanstandungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware, uns gegenüber schriftlich gerügt werden.

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Montage etc., sofern sie nicht auf das Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind, entbinden den Auftragnehmer von jeglicher Haftung.

Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen, Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer diesem die erforderliche Zeit bzw. Gelegenheit zu geben, sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebsicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz seiner notwendigen Kosten zu verlangen.

Für ein Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, läuft aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den gesamten Auftragsgegenstand.

Bei durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß und ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten entstandene Mängel oder Schäden erlischt eine etwaige Haftung des Auftraggebers.

Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.

Nach Einbau unserer Teile in das betreffende Kfz ist eine ausgiebige Probefahrt durchzuführen. Werden Kraftfahrzeuge zum Einbau von Zusatzgeräten in unsere Werkstatt gebracht, so befinden sich diese auf eigene Gefahr des Auftraggebers auf unserem Betriebsgelände. Für den Einbau eines Gerätes erforderlich werdende Probe- sowie Überführungsfahrten werden auf Gefahr und zu Lasten des Auftraggebers durchgeführt. Kfz, die wir zum Einbau eines Gerätes erhalten, müssen sich in einem einwandfrei verkehrs- und betriebssicheren Zustand und ohne äußerliche Beschädigung befinden. Eine Untersuchungspflicht unsererseits besteht nicht. Demzufolge besteht auch keine entsprechende Haftung. Wir sind lediglich verpflichtet, für den ordnungsgemäßen Einbau der Geräte zu sorgen.

Gewährleistungsarbeiten sowie nachträgliche Abänderungen können nur in unserer Werkstatt durchgeführt werden. Wegezeit, Fahrtkosten sowie sonstige Aufwendungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.


§ 9 Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Auftragnehmers:

Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers.

Liegt Leistungsverzug im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, und gewährt der Auftraggeber dem in Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.

Tritt allerdings die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges des Auftraggebers oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.


Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenen Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer.


§ 10 Recht des Auftragnehmers auf Rücktritt:

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken, und für den Fall sich nachträglich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.


§ 11 Gerichtsstand:

Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand München, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Es gilt deutsches Recht.


§ 12 Schlußbestimmungen:

Sollten Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.